Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01. September 2010 -
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ludwigshafen verwiesen.
3. Die Beschwerde des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
4. Die Rechtsbeschwerde für den Kläger wird zugelassen.
I. Die Parteien wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerden gegen eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht.
Der Kläger war bei der Firma D Textilfarben GmbH und & Co. Deutschland KG (im Folgenden: Firma D) beschäftigt. Die Firma D kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen.
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