LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2016
15 Ta 123/16
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 28
NZA 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9069/15

Ordentlicher Rechtsweg für Schenkungsklage aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen zugesagter Arbeitsleistung und vereinbarter Vergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 15 Ta 123/16

DRsp Nr. 2016/9354

Ordentlicher Rechtsweg für Schenkungsklage aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen zugesagter Arbeitsleistung und vereinbarter Vergütung

1. Liegt bei einem Vertragsverhältnis ein auffälliges Missverhältnis zwischen der zugesagten Arbeitsleistung und der vereinbarten Vergütung vor, dann kann es sich um einen gemischten Vertrag mit Elementen eines Schenkungsvertrages handeln, der der Form des § 518 BGB bedarf. 2. Wird in einem 16-jährigen Vertragsverhältnis in den letzten 15 Jahren monatlich ein Gehalt von 10.225 € brutto gezahlt, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird, handelt es sich um ein Schenkungsverhältnis gemäß § 516 BGB, für das die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig sind.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.12.2015 - 31 Ca 9069/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 48 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 66.468,03 € brutto (Entgelt Januar 2012 bis Juni 2012) zuzüglich weiterer 1689,38 € von der Beklagten.