LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.08.2011
6 Ta 143/11
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 442 c/11

Ordentlicher Rechtsweg für Kündigungsschutzklage des GmbH-Geschäftsführers

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 143/11

DRsp Nr. 2011/20882

Ordentlicher Rechtsweg für Kündigungsschutzklage des GmbH-Geschäftsführers

1. Für das Eingreifen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kommt es nicht darauf an, ob sich aus tatsächlichen Umständen eine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers ergibt; für das Eingreifen der Fiktion ist allein maßgeblich, ob die Person gesetzliche Vertretungsmacht innehat. 2. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind für "Hausstreitigkeiten" im Arbeitgeberbereich die Arbeitsgerichte nicht zuständig. 3. Mit Abschluss des Geschäftsführervertrags gilt ein bisheriges Arbeitsverhältnis im Zweifel als aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.06.2011 - 2 Ca 442 c/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.