LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.03.2012
5 Ta 240/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bucht. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bucht. b; ArbGG § 4 a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 755/11

Ordentlicher Rechtsweg für Freistellungsklage einer Einzelhandelskauffrau nach Kündigung des Pachtvertrages über Reformhaus

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 240/11

DRsp Nr. 2012/10445

Ordentlicher Rechtsweg für Freistellungsklage einer Einzelhandelskauffrau nach Kündigung des Pachtvertrages über Reformhaus

1. Sind Leistungen einer Einzelhandelskauffrau nach den Regelungen eines Pachtvertrages über den Geschäftsbereich "Reformhaus D." und dessen tatsächlicher Durchführung nicht fremdnützig gewesen, weil die Klägerin nach den Gesamtumständen ihre Arbeitskraft nach selbst gesetzten Zielen unter eigener Verantwortung mit eigenem Risiko am Markt verwertet hat, bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles als Arbeitnehmerin der Beklagten anzusehen ist. 2. Im Zweifelsfall ist der Parteiwille entscheidend; hatte die Klägerin selbst den Wunsch, selbständig tätig zu werden und ihr zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus freien Stücken und ausdrücklich aufgegeben, spricht alles dafür, davon auszugehen, dass aufgrund des Parteiwillens eine selbständige Tätigkeit vorgelegen hat; eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte scheidet daher mangels Arbeitsverhältnis aus.