LAG Chemnitz - Beschluss vom 25.01.2016
4 Ta 180/15 (6)
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4390/14

Ordentlicher Rechtsweg für Feststellungsklage zur Kündigung des Anstellungsvertrages nach Niederlegung des Vorstandsmandats und Aufhebungsvertrag zur Abwicklung des Anstellungsverhältnisses

LAG Chemnitz, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 180/15 (6)

DRsp Nr. 2016/9712

Ordentlicher Rechtsweg für Feststellungsklage zur Kündigung des Anstellungsvertrages nach Niederlegung des Vorstandsmandats und Aufhebungsvertrag zur Abwicklung des Anstellungsverhältnisses

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist; das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen, so dass Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter ist, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, wobei alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. 2. Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet, die allerdings nicht schon von vornherein festgelegt sein müssen; die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass die Arbeitgeberin die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst oder der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.