LAG Nürnberg - Urteil vom 01.06.2021
7 Sa 473/20
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 320 Abs. 2; BGB § 611; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2291
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1336/18

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Nichterbringung der geschuldeten ArbeitsleistungErfordernis einer Abmahnung

LAG Nürnberg, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 473/20

DRsp Nr. 2021/13283

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei Nichterbringung der geschuldeten Arbeitsleistung Erfordernis einer Abmahnung

1. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit sozial gerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt und eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht zu erwarten steht. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. 2. In der Regel setzen verhaltensbedingte Umstände vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung durch den Arbeitgeber voraus. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses eine positive Verhaltensänderung erreicht werden kann. Einer Abmahnung bedarf es allerdings nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung im Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Würzburg vom 28.05.2019 - 2 Ca 1336/18 - abgeändert.