BAG - Urteil vom 16.08.1991
2 AZR 604/90
Normen:
KSchG (1969) § 1 Verhaltensbedingte Kündigung;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969
BB 1992, 1360
DB 1992, 1479
EzA § 1 KSchG Nr. 41
NZA 1993, 17
SAE 1993, 42
AuA 1993, 90
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 331/89
LAG Berlin, vom 08.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 15/90

Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

BAG, Urteil vom 16.08.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 604/90

DRsp Nr. 1996/6069

Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

»Auch die schuldhafte vergeblich abgemahnte Verletzung einer Nebenpflicht (hier: der gesetzlichen - § 3 Abs. 1 S. 1 LohnFG - oder vertraglichen Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit) kann an sich eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn es dadurch nicht zu einer Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens gekommen ist. Wenn derartige nachteilige Auswirkungen eingetreten sind, ist das im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (im Anschluß an das Senatsurteil vom 17.1.1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, und in Abweichung von dem Urteil des Siebten Senats vom 7.12.1988 - 7 AZR 122/88 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26).«

Normenkette:

KSchG (1969) § 1 Verhaltensbedingte Kündigung;

Tatbestand:

Der 1963 geborene, verheiratete Kläger war seit 13. Mai 1987 bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Berliner Metallindustrie vom 29. April 1987 Anwendung. Sein Bruttolohn betrug zuletzt 3.500,-- DM.