LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2004
12 Sa 620/04
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5538/03

Ordentliche Kündigung wegen Anspuckens trotz fehlender Wiederholungsgefahr - Verhältnismäßigkeit und Prognoseprinzip im Kündigungsrecht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 620/04

DRsp Nr. 2004/15881

Ordentliche Kündigung wegen Anspuckens trotz fehlender Wiederholungsgefahr - Verhältnismäßigkeit und Prognoseprinzip im Kündigungsrecht

»1. Hat ein knapp neun Monate beschäftigter Arbeitnehmer seinem Arbeitskollegen auf dessen Bemerkung "Du Arschloch" ins Gesicht gespuckt, kann aus verhaltensbedingten Gründen eine ordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer anschließend durch einen Faustschlag des Arbeitskollegen verletzt wurde, danach beide Beteiligten dem Vorgesetzten erklärten, sich wieder zu vertragen und aufgrund der fristlosen Entlassung des Arbeitskollegen eine Wiederholungsgefahr entfällt.2. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum Prognoseprinzip im Kündigungsrecht.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer verhaltensbedingten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der Kläger, am 06.03.1978 geboren, verheiratet, ein Kind, war seit dem 01.02.2003 als Kommissionierer bei der Beklagten in F. beschäftigt.