1. Die Betriebsratsanhörung nach § 102BetrVG wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht und durch die Begründung der Kündigungsabsicht gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats (oder gegenüber seinem Stellvertreter) eingeleitet. Trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vor, er habe ein namentlich benanntes Betriebsratsmitglied von der Kündigungsabsicht unterrichtet ohne kenntlich zu machen, welche Stellung diese Person im Betriebsrat hat, mangelt es an einem schlüssigen Vortrag zu einer ordentlichen Beteiligung des Betriebsrats.2. Eine Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung, aus der sich weder die Art der auszusprechenden Kündigung ergibt, noch die sozialen Grunddaten des zu kündigenden Arbeitnehmers mitgeteilt werden, ist unwirksam im Sinne von § 102 Absatz 1 Satz 3 BetrVG.
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