I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 23. September 2008, Az.: 5 Ca 1382/08, wird wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 11. April 2008 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
a. 4.520,-- € brutto abzüglich 942,98 € netto nebst Zinsen aus 3.577,02 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2008 sowie
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