LAG München - Urteil vom 15.07.2009
11 Sa 39/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1382/08

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei wiederholten Verstößen gegen Zeiterfassungsregelung

LAG München, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 39/09

DRsp Nr. 2009/20446

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei wiederholten Verstößen gegen Zeiterfassungsregelung

1. Wiederholte Verstöße der als Leiterin der Gruppe Einkauf mit Führungsverantwortung tätigen Arbeitnehmerin gegen die durch Betriebsvereinbarung geregelte Stempelpflicht rechtfertigen eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. 2. Ist nicht zu erwarten ist, dass die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erneut gegen die Regeln des Zeiterfassungssystems verstößt, ist der Arbeitgeberin trotz einer grundlegenden Störung des Vertrauensverhältnisses insbesondere unter Berücksichtigung einer langjährigen unbeanstandeten Beschäftigungsdauer im Einzelfall zuzumuten, anstelle einer außerordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordentlich zu beenden.

Tenor:

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 23. September 2008, Az.: 5 Ca 1382/08, wird wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 11. April 2008 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

a. 4.520,-- € brutto abzüglich 942,98 € netto nebst Zinsen aus 3.577,02 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2008 sowie