LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2009
8 Sa 135/09
Normen:
KSchG § 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1457/08

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei grober Beleidigung eines Arbeitskollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 135/09

DRsp Nr. 2010/8074

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei grober Beleidigung eines Arbeitskollegen

1. Im Unterschied zu den gemäß § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellenden Anforderungen sind für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände ausreichend, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen; insofern genügt ein Umstand, der eine ruhig und verständig urteilende Arbeitgeberin zur Kündigung bestimmen kann. 2. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind grundsätzlich geeignet, sowohl eine außerordentliche fristlose Kündigung als auch (erst recht) den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu begründen.