1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2010 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung, den Weiterbeschäftigungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung.
Die Beklagte erbringt Transportleistungen insbesondere im Bereich von Sand und Kies. Sie handelt ferner mit Schuttgütern und deponiert diese. Das Unternehmen wurde im Jahr 2005 von dem im Januar 2009 verstorbenen Unternehmer H gegründet.
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