Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 24. März 2010 - 6 Ca 7390/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07. August 2009 mit dem 30. September 2009 geendet hat.
Die Beklagte ist eine in A ansässige Werbe- und Verlagsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die B Verlag GmbH & Co. KG mit Sitz in C, mit der auch ein Gewinnabführungsvertrag besteht (vgl. Bl. 12 - 15 u. Bl. 128, 129 d. A.). Die B Verlag GmbH & Co. KG unterhält Zweigniederlassungen in C, in D, in E in F und in G (vgl. Handelsregisterauszüge Bl. 122 - 127 d. A.). Der Geschäftsführer der Beklagten ist zusammen mit zwei weiteren Geschäftsführern auch Geschäftsführer der B Verlag GmbH. Die Beklagte beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer.
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