LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.04.2012
12 Sa 330/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; MTV GIZ § 7; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 6189/10

Ordentliche Kündigung; Erreichen des Kündigungsschutzes (Wartezeit)

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 330/11

DRsp Nr. 2012/22364

Ordentliche Kündigung; Erreichen des Kündigungsschutzes (Wartezeit)

Der Unterbrechungszeitraum zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen von knapp sieben Monaten ist zu lang, um noch von einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen ausgehen zu können, wenn der Arbeitgeber immer darauf hingewiesen hat, dass der Anschlussarbeitsvertrag erst nach Zustandekommen des neuen Anschlussprojektvertrages, für das der Arbeitnehmer ausschließlich vorgesehen ist, abgeschlossen werden kann und die Verzögerung der ursprünglich beabsichtigten nahtlosen Weiterbeschäftigung nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 28. Januar 2011 - 24 Ca 6189/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; MTV GIZ § 7; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, insbesondere darüber, ob die Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz erfüllt ist.