LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2011
9 Sa 121/11
Normen:
BGB § 26 Abs. 2 S. 2; BGB § 32; BGB § 242; BGB § 620 Abs. 2; AO § 55 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1370/10

Ordentliche Kündigung einer Reitlehrerin durch den Vorstand eines gemeinnützigen Vereins

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 121/11

DRsp Nr. 2011/17100

Ordentliche Kündigung einer Reitlehrerin durch den Vorstand eines gemeinnützigen Vereins

Sieht die Vereinssatzung vor, dass ohne Rücksicht auf den Geschäftswert Entscheidungen grundlegender Art, wie etwa die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten, der Zustimmung des Beirats bedürfen, und die Zustimmung des Beirats durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden kann, folgt hieraus zwingend, dass die Entscheidung des Vorstands zur Entlassung von Arbeitern und Angestellten nur der Zustimmung des Beirats bedarf und eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nur dann besteht, wenn der Beirat seine Zustimmung verweigert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.01.2011, Az.: 3 Ca 1370/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 26 Abs. 2 S. 2; BGB § 32; BGB § 242; BGB § 620 Abs. 2; AO § 55 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 25.06.2010 zum 30.09.2010 aufgelöst worden ist.