LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.2013
12 Sa 1034/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 30/12

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schichthandwerkers Produktion in einem Atomkraftwerk wegen Versagung der behördlichen Zuverlässigkeitsbescheinigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1034/12

DRsp Nr. 2014/12022

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schichthandwerkers Produktion in einem Atomkraftwerk wegen Versagung der behördlichen Zuverlässigkeitsbescheinigung

1. Die auf eine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung gestützte Versagung der Erneuerung der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsbescheinigung für einen Schichthandwerker Produktion in einem Atomkraftwerk ist von den Arbeitsgerichten als Tatsache hinzunehmen und unterliegt nicht ihrer Überprüfung. 2. Eine hierauf gestützte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist sozial gerechtfertigt, da die Kündigungsgründe ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers liegen und es dem Arbeitgeber angesichts der bevorstehenden Schließung des Atomkraftwerks nicht zuzumuten ist, für die Zeit bis zur möglichen Wiedererteilung der Zuverlässigkeitsbescheinigung einen Ersatzarbeitnehmer auszubilden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2012 - 9 Ca 30/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei zum selben Beendigungszeitpunkt ausgesprochenen personenbedingten ordentlichen Kündigungen.