LAG Köln - Urteil vom 09.06.2016
7 Sa 1008/15
Normen:
BGB § 611; WTG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 230/15

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Altenpflegehelferin wegen eines durch die Heimaufsicht ausgesprochenen Beschäftigungsverbots

LAG Köln, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1008/15

DRsp Nr. 2017/53

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Altenpflegehelferin wegen eines durch die Heimaufsicht ausgesprochenen Beschäftigungsverbots

1. Verbietet die Heimaufsicht es dem Arbeitgeber unter Strafandrohung, eine bestimmte Altenpflegehelferin mit der pflegerischen, sozialen und allgemeinen Betreuung der Heimbewohner zu beschäftigen, so rechtfertigt dies regelmäßig eine ordentliche, personenbedingte Kündigung, es sei denn, dem Arbeitgeber wäre es möglich und zumutbar, die Arbeitnehmerin mit anderen Tätigkeiten einzusetzen, auf die sich das Beschäftigungsverbot nicht bezieht.2. Zwar kann einem Arbeitgeber unter bestimmten Umständen zugemutet werden, seine vorhandene Arbeitsorganisation zu ändern, wenn dies ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt, um die Beendigungskündigung eines bestimmten Arbeitnehmers zu vermeiden. Eine solche Umorganisation erscheint aber regelmäßig nur zumutbar, wenn sie aus objektiver Sicht nicht auf Dauer zu nennenswerten Einbußen in den Bereichen Arbeitsökonomie und Wirtschaftlichkeit führt.3. Ob das Beschäftigungsverbot rechtmäßig verhängt wurde, unterliegt nicht der Überprüfung durch die Arbeitsgerichte.4. Eine gegen das Beschäftigungsverbot erhobene verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Tenor