LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2007
7 Sa 108/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2206/06

Ordentliche Kündigung bei wiederholten Verstöße gegen Anzeige- und Nachweispflichten zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 108/07

DRsp Nr. 2007/14482

Ordentliche Kündigung bei wiederholten Verstöße gegen Anzeige- und Nachweispflichten zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

1. In dem Auszahlschein für Kranken- und Verletztengeld sind nur dann die Angaben enthalten, die im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von dem behandelnden Arzt zu machen sind, wenn sich hieraus auch das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit ergibt.2. Weist der Auszahlungsschein unter der Rubrik "weiter arbeitsunfähig" ein Kreuz bei "ja" auf, kann dem keine unbeschränkt weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit entnommen werden, da diese Rubrik im Zusammenhang mit dem Arztbesuch zu sehen ist und der Arzt die Arbeitnehmerin damit zum Zeitpunkt des Arztbesuches für weiter arbeitsunfähig erklärt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2007 (dort S. 2 - 6 = Bl. 132 - 136 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,