Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2007 (dort S. 2 - 6 = Bl. 132 - 136 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
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