LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.03.2005
11 Sa 665/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 ; TV D.V.GmbH § 23 Abs. 2 § 24 § 26 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3514/03

Ordentliche Kündigung bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes - Auslegung der zur Kündigung berechtigenden Tarifnorm - kein Verbrauch der abgemahnten Pflichtverletzung bei eindeutiger Warnung - Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes bei doppelter Haushaltsführung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 665/04

DRsp Nr. 2006/1893

Ordentliche Kündigung bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes - Auslegung der zur Kündigung berechtigenden Tarifnorm - kein Verbrauch der abgemahnten Pflichtverletzung bei eindeutiger Warnung - Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes bei doppelter Haushaltsführung

1. Aus der Formulierung in § 26 Abs. 2 TV D.V. GmbH lässt sich nicht ableiten, dass die Arbeitgeberin bei Arbeitsplatzangeboten, die mit einem Wohnortwechsel verbunden sind, generell zum Ausspruch einer auf die Ablehnung dieses Angebotes gestützten verhaltensbedingten Kündigung erst berechtigt ist, wenn der Arbeitnehmer ein zweites zumutbares Angebot abgelehnt hat; die Formulierung ("..., sieht die D. V. GmbH von der nach Abs. 1 zulässigen Kündigung ab und ...") bildet nicht die Rechtsfolge der Regelung des § 26 Abs. 2 TV sondern gehört zu den Tatbestandsvoraussetzungen und ist daher schon von ihrem Wortlaut her so zu verstehen, dass in dem Fall, in dem die Arbeitgeberin von einer grundsätzlich zulässigen Kündigung im Einzelfall absieht, bei weiteren Arbeitsplatzangeboten sich die Zumutbarkeitskriterien für den ablehnenden Arbeitnehmer nach Maßgabe der folgenden Unterabsätze "verschärfen" sollen.