Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.01.2011-
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, der ehemaligen Beklagten zu 1., vom 29.07.2010. In erster Instanz hatte der Kläger zusätzlich den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die ehemalige Beklagte zu 2. geltend gemacht.
Der am 15.06.1958 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Er ist staatlich geprüfter Techniker.
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