LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2013
12 Sa 1808/11
Normen:
Bundesentgelttarifvertrag mit der IG BCE; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 298/11

Ordentliche betriebsbedingte ÄnderungskündigungReduzierung der Vergütung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1808/11

DRsp Nr. 2014/12009

Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung Reduzierung der Vergütung

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzunehmen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 7. Dezember 2011 - 4 Ca 298/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Bundesentgelttarifvertrag mit der IG BCE; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Änderungskündigung.