LAG Hamm - Urteil vom 19.01.1995
17 Sa 1183/94
Normen:
TVG § 1 ; TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern) § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
ZTR 1995, 274
Vorinstanzen:
ArbG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 350/93

Orchestermusiker: Verpflichtung zum Spielen eines ungewöhnlichen Nebeninstruments

LAG Hamm, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 1183/94

DRsp Nr. 2001/4038

Orchestermusiker: Verpflichtung zum Spielen eines "ungewöhnlichen" Nebeninstruments

Nach § 6 Abs. 2 Buchst d TVK (TV für die Musiker in Kulturorchestern) ist ein Orchestermusiker generell nur zum Spielen eines "ungewöhnlichen" Instruments verpflichtet, auch wenn es nicht in seinem schriftlichen Arbeitsvertrag genannt ist Ansonsten verbleibt es gemäß § 6 Abs. 1 TVK dabei, daß der Orchestermusiker gegen seinen Willen nicht verpflichtet ist, ein nicht ungewöhnliches Instrument, also ein Instrument, das zur Standardbesetzung eines Orchesters gehört, zu spielen, wenn dieses Instrument nicht in seinem schriftlichen Arbeitsvertrag als Haupt- oder Nebeninstrument genannt ist. Insofern besteht in den Bestimmungen des TVK keine unbewußte Tariflücke.

Normenkette:

TVG § 1 ; TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern) § 6 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich zuletzt in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Kläger, der im vom Beklagten unterhaltenen Konzertorchester an sich nur die Bassposaune spielt, arbeitsvertraglich verpflichtet ist, auf Anweisung des Beklagten auch die Tenorposaune zu spielen.

Nach § 2 seiner Satzung verfolgt der Beklagte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte" Zwecken der Abgabenordnung.