Die Parteien streiten sich zuletzt in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Kläger, der im vom Beklagten unterhaltenen Konzertorchester an sich nur die Bassposaune spielt, arbeitsvertraglich verpflichtet ist, auf Anweisung des Beklagten auch die Tenorposaune zu spielen.
Nach § 2 seiner Satzung verfolgt der Beklagte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte" Zwecken der
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