Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten für darstellerische Tätigkeiten in einer Inszenierung der Oper "Carmen" eine Sondervergütung zusteht.
Der (Aufhebungs-) Beklagte ist bei der Klägerin als Opernsänger auf der Grundlage des Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 (NV Chor) beschäftigt. Im NV Chor in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 15. März 1992 heißt es:
"§ 4
Mitwirkungspflicht
(1) Das Opernchormitglied ist im Rahmen seines Kunstfaches verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der im Arbeitsvertrag bezeichneten Bühne (n) mitzuwirken ...
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