OLG München - Urteil vom 28.03.2018
11 Sa 871/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 276; BGB § 387 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 5629/17

OLG München - Urteil vom 28.03.2018 (11 Sa 871/17) - DRsp Nr. 2018/6572

OLG München, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 871/17

DRsp Nr. 2018/6572

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 25 Ca 5629/17) vom 23.11.2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 276; BGB § 387 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung restlichen Lohnes, der von der Beklagten im Wege der Aufrechnung wegen eines nach Ansicht der Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruchs einbehalten wurde.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 07 .09.2015 als Paketzusteller in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoentgelt i.H.v. € 2.118,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag vom 08.12.2014 für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern vom 27. November 1992, i.d.F. des Änderungsvertrages vom 08. Dezember 2014 (MTV) Anwendung.

§ 24 des MTV beinhaltet unter der Überschrift "Erlöschen von Ansprüchen" folgende Regelung:

"1. Lohn-, Gehalts- und sonstige Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Entstehung, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden.