OLG München - Urteil vom 08.02.2018
2 Sa 223/17
Normen:
§ 77 Nr. 4 BetrVG; Tarifvertrag zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (TV LeiZ) § ; Tarifvertrag zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (TV LeiZ) §, 4; MTV für die bay. Metall- und Elektroindustrie § 22 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 14493/15

OLG München - Urteil vom 08.02.2018 (2 Sa 223/17) - DRsp Nr. 2018/6563

OLG München, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 223/17

DRsp Nr. 2018/6563

I. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.02.2017 - 1 Ca 14493/15 - abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Vertragsangebot als in Vollzeit beschäftigter Kfz-Techniker mit Wirkung ab dem 01.01.2016 gemäß den jeweils in ihrer gültigen Fassung geltender Tarifverträgen der die bayerische Metall- und Elektroindustrie mit der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags (ERA-TV) für die bayerische Metall- und Elektroindustrie zu unterbreiten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Normenkette:

§ 77 Nr. 4 BetrVG; Tarifvertrag zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (TV LeiZ) § ; Tarifvertrag zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (TV LeiZ) §, 4; MTV für die bay. Metall- und Elektroindustrie § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Unterbreitung eines Übernahmeangebots hat.