OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2003
4 Ss OWi 386/03
Normen:
AEntG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 2004, 478
Vorinstanzen:
AG Münster 13 OWi 44 Js 946/02 (228/02),

OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2003 (4 Ss OWi 386/03) - DRsp Nr. 2004/12004

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 386/03

DRsp Nr. 2004/12004

»Ein Arbeitgeber, der seine Mitteilungspflichten nach § 3 Abs. 1 AEntG seinem pflichtgemäßen Kenntnisstand entsprechend ordnungsgemäß erfüllt hat, handelt nicht ordnungswidrig, wenn sich die Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers aus für ihn nicht vorhersehbaren Gründen kurzfristig verzögert und er eine Berichtigung seiner Anmeldung nicht vornimmt.«

Normenkette:

AEntG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zwei fahrlässig begangener "Ordnungswidrigkeiten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 2 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)" zu zwei Geldbußen von je 100 Euro verurteilt.

Hiergegen richtet sich der rechtzeitig eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den der Betroffene ausweislich der Sendezeile des entsprechenden Telefaxes rechtzeitig und formgerecht unter konkludenter Erhebung der Sachrüge begründet hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen, denn es bedarf der Klärung, ob sich ein Betroffener einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 AEntG schuldig macht, der eine ordnungsgemäße Anmeldung nach § 3 Abs. 1 AEntG vornimmt, unvorhersehbare Änderungen des Arbeitsbeginns der Arbeitnehmer jedoch nicht nachmeldet (Entscheidung des Einzelrichters).

III.