OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2003
2 Ss OWi 37/03
Normen:
SGB III § 404 II Nr. 2 ; SGB III § 282 I 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 7810 Js 212403/03

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2003 (2 Ss OWi 37/03) - DRsp Nr. 2004/679

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 37/03

DRsp Nr. 2004/679

»1. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Genehmigung des Arbeitsamtes erfordert die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt. In diesem Sinne sind Gefälligkeitsverhältnisse nicht als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren. 2. Bei Hilfeleistungen, die zu Gunsten von Verwandten erbracht werden, kann es sich um entgeltliche Beschäftigungen oder aber Tätigkeiten handeln, die auf Grund familiärer Pflichten oder reiner Gefälligkeit erbracht werden. Die Abgrenzung ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Dabei sind der Umfang der Tätigkeit, die Höhe der gewährten Leistungen sowie ihr Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.«

Normenkette:

SGB III § 404 II Nr. 2 ; SGB III § 282 I 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III in vier Fällen zu einer Geldbuße von Euro 2500,--Euro.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der noch hinreichend die Sachrüge entnommen werden kann.