OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1998
22 U 71/97
Normen:
RVO § 636, BGB §§ 836, 838, 847 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 289
OLGReport-Düsseldorf 1998, 346

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1998 (22 U 71/97) - DRsp Nr. 1998/6613

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 22 U 71/97

DRsp Nr. 1998/6613

1. Ein Arbeitsunfall kann mehreren Betrieben zuzuordnen sein; das Gericht ist aufgrund der Bezeichnung eines Unfallbetriebs durch den Träger der Unfallversicherung nicht gehindert festzustellen, daß der Unfall auch einem anderen Betrieb zuzurechnen ist. 2. Der Trainingsobmann eines Eishockeyvereins, der die verschossenen Pucks einsammelt, weil der Verein die Pucks benötigt, um den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten, erbringt diese Tätigkeit nur für den Verein, selbst wenn diese Arbeit auch für die Hallenbetriebsgesellschaft nützlich ist. 3. Wenn eine Platte des Zwischendachs, durch das in einer Eishalle der Restaurantbereich abgetrennt wird, beim Betreten einbricht, handelt es sich um ein Ablösen von Teilen eines Gebäudes im Sinne der §§ 836, 838 BGB. 4. 15.000 DM Schmerzensgeld für einen Stauchungsbruch des rechten Sprunggelenks eines Mannes mittleren Alters bei schwierigem Heilungsprozeß mit posttraumatischer Arthrose, Wundinfekten, die offen behandelt und danach mit Hauttransplantat verschlossen werden mußten, Einstellung des rechten oberen Sprunggelenks zur Arthrodese, mindestens 8 Operationen und als Dauerschaden verbleibender Sprunggelenksversteifung.

Normenkette:

RVO § 636, BGB §§ 836, 838, 847 ;

Sachverhalt: