Die zulässige Berufung der Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung war von Anfang an unbegründet.
I. Die Antragstellerin, eine GmbH, betrieb Handel mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie mit Zubehör und befaßte sich ferner mit der Vercharterung von Booten und Yachten. Nach ihrer Darstellung ist sie auch heute noch auf beiden Gebieten tätig. Ihre Gesellschafter sind eine GmbH in Bad O. mit einem Geschäftsanteil von 50.000,00 DM, die selbst seit Jahren mit Booten und Yachten handelt, und der Antragsgegner mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 DM.
Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin sah in § 6 folgendes Wettbewerbsverbot vor:
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