OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.1993
16 U 73/92
Fundstellen:
GmbHR 1993, 581
OLGReport-Düsseldorf 1993, 167
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 94/91

OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.1993 (16 U 73/92) - DRsp Nr. 1998/3757

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 16 U 73/92

DRsp Nr. 1998/3757

1. Ein mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Anstellungsvertrag vereinbartes, über die Amtszeit als Geschäftsführer hinausreichendes Wettbewerbsverbot ist gemäß Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn es dem Schutz eines berechtigten Unternehmensinteresses dient und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschwert. 2. Bei einer "personenbezogenen" GmbH kann die Vereinbarung eines den Gesellschafter treffenden Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsvertrag zulässig sein, sofern die unter 1. genannten Einschränkungen beachtet sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung war von Anfang an unbegründet.

I. Die Antragstellerin, eine GmbH, betrieb Handel mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie mit Zubehör und befaßte sich ferner mit der Vercharterung von Booten und Yachten. Nach ihrer Darstellung ist sie auch heute noch auf beiden Gebieten tätig. Ihre Gesellschafter sind eine GmbH in Bad O. mit einem Geschäftsanteil von 50.000,00 DM, die selbst seit Jahren mit Booten und Yachten handelt, und der Antragsgegner mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 DM.

Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin sah in § 6 folgendes Wettbewerbsverbot vor: