LAG Hamburg - Beschluss vom 12.01.2015
8 TaBV 14/14
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbSchG § 3 Abs. 2; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 16
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 22/14

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei teilweiser Überschneidung der Regelungsbefugnis mit bereits bestehender Einigungsstelle zur Organisation des Gesundheitsschutzes

LAG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 8 TaBV 14/14

DRsp Nr. 2015/4106

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei teilweiser Überschneidung der Regelungsbefugnis mit bereits bestehender Einigungsstelle zur Organisation des Gesundheitsschutzes

Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig i.S.v. § 99 ArbGG, wenn sie für einen Regelungsgegenstand eingesetzt werden soll, der jedenfalls teilweise mit demjenigen einer bereits bestehenden Einigungsstelle identisch ist. Das ist der Fall, wenn der Regelungsgegenstand der bereits bestehenden Einigungsstelle eine Regelung des Gegenstandes erlauben würde, den die neu beantragte Einigungsstelle regeln soll. Die Befugnis der Einigungsstelle, unmittelbar und zwingend geltende Regelungen zu schaffen (§ 77 IV 1 BetrVG), macht es erforderlich, überschneidende Zuständigkeiten mehrerer Einigungsstellen bereits im Einsetzungsverfahren zu vermeiden. Eine Abgrenzung der Zuständigkeit mehrerer Einigungsstellen zum gleichen Themenbereich kann nicht im Verfahren nach § 99 ArbGG erfolgen.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.11.2014 (5 BV 22/14) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ArbSchG § 3 Abs. 2; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle.