LAG Köln - Beschluss vom 27.10.2016
7 TaBV 54/16
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 67/16

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle für Sozialplanverhandlungen aus Anlass der Verlegung eines Betriebes/Betriebsteils an eine etwa 350m weit entfernte Betriebsstätte

LAG Köln, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 54/16

DRsp Nr. 2017/690

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle für Sozialplanverhandlungen aus Anlass der Verlegung eines Betriebes/Betriebsteils an eine etwa 350m weit entfernte Betriebsstätte

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Sozialplanverhandlungen bei Umzug eines Betriebes/Betriebsteils an eine ca. 350 m weit entfernte neue Betriebsstätte, wenn durch den Umzug für die Belegschaft Nachteile entstehen können, die nicht allein schon durch die räumliche Entfernung der neuen von der alten Betriebsstätte begründet sind.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016 in Sachen 2 BV 67/16 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nur noch die Sozialplanverhandlungen sind.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 111; BetrVG § 112;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, dem Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.08.2016 Bezug genommen.