LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2016
4 TaBV 20/16
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 87; ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 756/15

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle für einen Teil einer selbständig mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 20/16

DRsp Nr. 2016/12084

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle für einen Teil einer selbständig mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit

Eine Einigungsstelle kann offensichtlich unzuständig sein, wenn ihr Regelungsgegenstand nicht eine selbstständige mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, sondern lediglich ein Teil einer solchen sein soll.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2015 - 18 BV 756/15 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76; BetrVG § 87; ArbGG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.