LAG Hamm - Beschluss vom 18.03.2013
13 TaBV 34/13
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 55/12

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 34/13

DRsp Nr. 2013/14366

Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle allgemein immer nur dann, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass in der fraglichen Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht der antragstellenden Arbeitnehmervertretung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.01.2013 - 2 BV 55/12 - abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Entscheidung über die dem Mitarbeiter S1 gewährte Zulage, soweit sie einen Betrag in Höhe von 2.631,60 € brutto pro Monat übersteigt, wird der Richter G1 bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 2 festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe

A.

Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.