LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 05.04.2022
2 TaBV 8/22
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; BetrVG § 87 Abs. 2; TVöD -VKA § 38 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 28/21

Offensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleMitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beim Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKAKeine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Streit um ein Mitbestimmungsrecht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/22

DRsp Nr. 2023/5210

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beim Leistungsentgelt nach § 18 TVöD -VKA Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Streit um ein Mitbestimmungsrecht

1. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 - 3 TaBV 18/20 - Rn. 29 m.w.N., juris). 2. Der Offensichtlichkeitsmaßstab gilt für alle im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen (LAG München, Beschluss vom 23.11.2021 - 9 TaBV 64/21 - Rn. 52, juris). 3. Der Regelungsgegenstand "Leistungsentgelt nach § 18 TVöD -VKA" betrifft das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 4. Es reicht aus, dass in einer streitigen Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht i.S.v. § 87 Abs. 1 BetrVG betroffen ist, um eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszuschließen.