LAG Hamm - Beschluss vom 16.02.2007
13 TaBV 6/07
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 29.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 86/06

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung tarifersetzender Lohngestaltung - Zuständigkeit des Konzerbetriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 6/07

DRsp Nr. 2007/9669

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung tarifersetzender Lohngestaltung - Zuständigkeit des Konzerbetriebsrates

1. Um den Fortbestand einheitlicher Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, sind tarifersetzende Regelungen auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene betriebsübergreifend von der dazu berufenen Arbeitnehmervertretung zu treffen.2. Galten die bislang einschlägigen tarifvertraglichen Normen über das einzelne Seniorenzentrum hinaus für alle Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers und besteht bei diesem ein Konzernbetriebsrat, spricht alles dafür, dass nur er im Rahmen seiner originären Zuständigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dazu berufen ist, konzernweit die bisher tarifvertraglich geregelten Fragen der Lohngestaltung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einer einheitlichen Lösung zuzuführen.

Normenkette:

BetrVG § 58 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.