LAG München - Beschluss vom 27.02.2007
8 TaBV 56/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BetrVG § 50 Abs. 2 Satz 1 § 75 Abs. 1 § 76 Abs. 2 Satz 2, 3 § 84 § 85 § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; AGG § 1 § 3 Abs. 4 § 12 Abs. 3 § 13 Abs. 1, 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 32/06

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung des partnerschaftlichen Verhaltens im Betrieb im Zusammenhang mit Mobbing und Bossing sowie eines entsprechenden Beschwerderechts - Bestimmtheit der Antragstellung zum Bereich Mobbing und Bossing - Mitbestimmung im Bereich Diskriminierung und Schutz vor sexueller Belästigung

LAG München, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 56/06

DRsp Nr. 2007/17800

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Regelung des partnerschaftlichen Verhaltens im Betrieb im Zusammenhang mit Mobbing und Bossing sowie eines entsprechenden Beschwerderechts - Bestimmtheit der Antragstellung zum Bereich Mobbing und Bossing - Mitbestimmung im Bereich Diskriminierung und Schutz vor sexueller Belästigung

1. Auch ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Bestimmung der Zahl der Beisitzer für eine Einigungsstelle steht, insbesondere im Hinblick auf den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle, unter dem Gebot der Bestimmtheit des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO; der Antrag, in dem es um ein Mitbestimmungsrecht geht, muss so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung feststeht, für welche konkrete Maßnahme oder welchen konkreten Vorgang ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird.2. Die bloße Tatsache, dass die Begriffe "Mobbing" und "Bossing" noch nicht in die Gesetzgebung Eingang gefunden haben, steht der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil Gesetze per se durch den Abstraktheitsgrundsatz gekennzeichnet sind (im Unterschied zum Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).