LAG Hamburg - Beschluss vom 26.03.2014
5 TaBV 3/14
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; KSchG § 17 Abs. 1; BGB § 613a;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 24
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 38/13

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur beabsichtigten Abteilungsschließung bei vorheriger Verneinung einer Betriebsänderung im Rahmen eines Eilantrages des Betriebsrats auf Unterlassung

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 3/14

DRsp Nr. 2014/6860

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur beabsichtigten Abteilungsschließung bei vorheriger Verneinung einer Betriebsänderung im Rahmen eines Eilantrages des Betriebsrats auf Unterlassung

Hat das Landesarbeitsgericht im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen (Unterlassungs-) Verfügung das Vorliegen einer Betriebsänderung verneint, ist eine für den gleichen Sachverhalt beabsichtigte Einigungsstelle in der Regel offensichtlich unzuständig.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2014 - 7 BV 38/13 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; KSchG § 17 Abs. 1; BGB § 613a;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle. Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. Zwischen den Beteiligten bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Vorliegen einer Betriebsänderung im Zusammenhang mit der Schließung zweier Abteilungen, in deren Zusammenhang der Betriebsrat Sozialplanverhandlungen begehrt.

Der Betrieb der Antragsgegnerin erbringt IT-Leistungen für die Gesellschaften der B..

In dem Betrieb sind insgesamt 166 Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes beschäftigt. Es besteht ein siebenköpfiger Betriebsrat.