LAG Hamm - Beschluss vom 09.03.2009
13 TaBV 6/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 20/08

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplanes

LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 6/09

DRsp Nr. 2009/10335

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplanes

Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.01.2009 - 1 BV 20/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 111;

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht nämlich den Antrag des Betriebsrates, gerichtet auf die Bildung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplanes, wegen offensichtlicher Unzuständigkeit (§ 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG) abgewiesen.

In dem Zusammenhang folgt die Beschwerdekammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass: