LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.05.2007
1 TaBV 27/07
Normen:
ArbGG 83 Abs. 1 Satz 1 § 98 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 87 Nr. 6 § 91 § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 12/07

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan bei Einführung neuer EDV-Programme zur Bucherstellung - Amtsermittlungspflicht des Arbeitsgerichts - unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zur Betriebsänderung infolge grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren und Änderung der Betriebsorganisation

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 1 TaBV 27/07

DRsp Nr. 2007/17813

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan bei Einführung neuer EDV-Programme zur Bucherstellung - Amtsermittlungspflicht des Arbeitsgerichts - unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zur Betriebsänderung infolge grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren und Änderung der Betriebsorganisation

»1. Der für die Offensichtlichkeitsprüfung nach § 98 ArbGG erhebliche Sachverhalt ist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften über das Beschlussverfahren (§§ 80 - 84 ArbGG) zu ermitteln. Ein Abstellen auf Hilfstatsachen (Indizien) reicht dafür nicht aus.2. Die grundlegende Änderung von Betriebsanlagen kann auch in der Einführung einer neuen Software liegen, soweit damit qualitative Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer verbunden sind. Es muss sich dabei regelmäßig um tiefgreifende Änderungen in der Software handeln. Die Ergänzung der bisherigen Software um ein Programm zur Unterstützung der bisherigen Arbeitsabläufe reicht dafür nicht aus.3. Für eine mögliche Betriebsänderung iSv § 111 Satz 1 BetrVG bedarf es des zusätzlichen Vorbringens wesentlicher Nachteile für die Belegschaft, um eine Einigungsstelle einrichten zu können.«

Normenkette:

ArbGG 83 Abs. 1 Satz 1 § 98 Abs. 1 Satz 3 ;