LAG Hamm - Beschluss vom 04.10.2010
10 TaBV 75/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 112 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 124/10

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle bei Amtsbeginn nach Abschluss der Planungen und Beginn der Durchführung einer Betriebsstilllegung

LAG Hamm, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 75/10

DRsp Nr. 2011/2185

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle bei Amtsbeginn nach Abschluss der Planungen und Beginn der Durchführung einer Betriebsstilllegung

Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan kann ein Betriebsrat nicht mehr verlangen, wenn er erst nach Abschluss der Planungen des Arbeitgebers und nach Beginn der Durchführung einer Betriebsstilllegung errichtet worden ist, auch wenn die Kündigungen der Belegschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.08.2010 – 5 BV 124/10 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 112 a Abs. 1 S. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin, die in D1 einen Betrieb zur Kranauslegerfertigung mit zuletzt 26 Arbeitnehmern führte, fasste am 29.06.2010 den Beschluss, den Betrieb der Kranauslegerfertigung in D1 zu schließen (Bl. 23 d.A.).

Am gleichen Tag leitete sie beim zuständigen Integrationsamt das Verfahren wegen der Kündigung der schwerbehinderten Arbeitnehmer ein.