Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.08.2010 –
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Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin, die in D1 einen Betrieb zur Kranauslegerfertigung mit zuletzt 26 Arbeitnehmern führte, fasste am 29.06.2010 den Beschluss, den Betrieb der Kranauslegerfertigung in D1 zu schließen (Bl. 23 d.A.).
Am gleichen Tag leitete sie beim zuständigen Integrationsamt das Verfahren wegen der Kündigung der schwerbehinderten Arbeitnehmer ein.
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