LAG Köln - Beschluss vom 14.03.2011
5 TaBV 101/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 236/10

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für abgeschlossene Angelegenheiten

LAG Köln, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 101/10

DRsp Nr. 2011/9063

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für abgeschlossene Angelegenheiten

Soll für einen abgeschlossenen Vorgang eine Einigungsstelle errichtet werden, liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Absatz 1 Satz 2 ArbGG vor.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. ist die durch Tarifvertrag eingerichtete Personalvertretung bei der Beteiligten zu 2., einem Luftfahrtunternehmen.

Die Rechte des Beteiligten zu 1. sind u. a. geregelt im Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3, gültig ab 01.12.2006. Nach dessen § 5 ist der Beteiligte zu 1. bei der Erstellung von - für Wechsel und Förderung relevanten - Senioritätslisten zu beteiligen. Bei Bedenken gegen die Festsetzung einzelner Senioritätsdaten kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tarifvertrag (Bl. 11 ff. d. A.) verwiesen.