LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.03.2013
5 TaBV 3/13
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 7/13

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei zwischenzeitlicher Aufhebung der personellen Maßnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 3/13

DRsp Nr. 2013/15185

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei zwischenzeitlicher Aufhebung der personellen Maßnahme

1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können die Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sowie die Bestimmung und die Anzahl der Beisitzer nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 2. Hat die Arbeitgeberin die streitgegenständliche Maßnahme zwischenzeitlich aufgehoben und wird die betroffene Mitarbeiterin zu den vorherigen Arbeitsbedingungen unverändert weiterbeschäftigt, ist nunmehr eine Zuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf die streitgegenständliche Maßnahme auch unter Berücksichtigung einer erweiterten Mitbestimmung des Betriebsrats offensichtlich nicht mehr gegeben, wenn dem schriftsätzlichen Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass auch nur im Ansatz die Gefahr oder auch nur die Möglichkeit besteht, dass die Arbeitgeberin zum erneuten Ausspruch dieser Maßnahme zurückkehren wird, und damit nicht erkennbar ist, welcher Regelungsgegenstand insoweit verbleiben soll.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.01.2013 - 8 BV 7/13 - aufgehoben.

2.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen, ebenso seine Anschlussbeschwerde.

3.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette: