LAG Hamburg - Beschluss vom 01.02.2007
8 TaBV 18/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 7 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1083
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 41/06

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei nur denkbarer Gesundheitsgefährdung

LAG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 18/06

DRsp Nr. 2007/9622

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei nur denkbarer Gesundheitsgefährdung

»1. Eine unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes (§ 87 I Nr. 7 BetrVG) angerufene Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig i. S. v. § 98 I 2 ArbGG, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, bei dem eine Gesundheitsgefährdung lediglich theoretisch in Betracht kommt, in dem jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Handlungspflicht des Arbeitgebers nach § 3 I ArbSchG ersichtlich sind. 2. Dass Arbeitnehmer zur Vertretung anderer Arbeitnehmer herangezogen werden, ist für sich genommen nicht ausreichend, um von einer mehr als nur theoretisch denkbaren Gesundheitsgefährdung auszugehen. 3. Der Gegenstand des Einsetzungsverfahren gemäß § 98 ArbGG muss im Antrag so genau bezeichnet werden, dass der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle festgestellt werden kann. Das Vorliegen dieses Erfordernisses ist im Beschwerdeverfahren im vollem Umfang überprüfbar (Anschluss an LAG Hessen v. 31.01.2006 - 4 TaBV 208/05).«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 7 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG.