LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.02.2013
1 TaBV 155/12
Normen:
ArbGG § 2a; ArbGG § 98; BetrVG § 1; BetrVG § 106; BetrVG § 109;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 16
LAGE ArbGG 1979 § 2a Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 32/12

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Bestellung eines Wirtschaftsausschusses für gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 1 TaBV 155/12

DRsp Nr. 2013/4893

Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Bestellung eines Wirtschaftsausschusses für gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen

Die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss für den gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmen zu bestellen ist oder bereits wirksam in der Vergangenheit bestellt worden ist, kann nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 109 BetrVG i. V. m. § 98 ArbGG geklärt werden. Der Streit über die Errichtung des Wirtschaftsausschusses bleibt dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG vorbehalten.

Die Beschwerde des Gemeinsamen Betriebsrats und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2012 - 3 BV 32/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2a; ArbGG § 98; BetrVG § 1; BetrVG § 106; BetrVG § 109;

Gründe: