Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.05.2011 - AZ:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im Ausgangsverfahren, welches beim Landgericht Trier seinen Anfang nahm, und nach Verweisung beim Arbeitsgericht Trier seinen Fortgang fand, war der Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte S. & Partner.
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