LAG München - Urteil vom 26.06.2009
3 Sa 280/09
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 127 Abs. 1; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 308/08

Offener Einigungsmangel bei Vorbehalt schriftlicher Niederlegung des Verhandlungsergebnisses

LAG München, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 280/09

DRsp Nr. 2009/18035

Offener Einigungsmangel bei Vorbehalt schriftlicher Niederlegung des Verhandlungsergebnisses

Haben sich die Verhandlungspartner (potentieller Arbeitnehmer und potentieller Arbeitgeber) über die wesentlichen Bedingungen eines abzuschließenden Arbeitsvertrags geeinigt, jedoch die schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen im Rahmen eines Unterzeichnungstermins vorbehalten, ist gem. § 154 BGB ein Arbeitsvertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 12.02.2009 - 2 Ca 308/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1; BGB § 127 Abs. 1; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um von der Klägerin gegenüber der Beklagten begehrte Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmverzugs.