LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2015
21 SHa 462/15
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 80 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 16
NZA-RR 2015, 324
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/15

Örtliche Zuständigkeit für Beschlussverfahren um Übergangs- und Restmandat des Betriebsrats bei Aufspaltung oder Abspaltung des Betriebsoffensichtlich gesetzwidriger Verweisungsbeschluss im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 21 SHa 462/15

DRsp Nr. 2015/11431

Örtliche Zuständigkeit für Beschlussverfahren um Übergangs- und Restmandat des Betriebsrats bei Aufspaltung oder Abspaltung des Betriebs offensichtlich gesetzwidriger Verweisungsbeschluss im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes

1. Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einem negativen Kompetenzkonflikt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren 2. Nach einer Betriebsaufspaltung oder -abspaltung hat der bisherige Betriebsrat für die neu entstandenen Betriebe unter den Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Übergangsmandat. Für den Ursprungsbetrieb hat er im Fall der Aufspaltung nach § 21b BetrVG ein Restmandat; im Fall der Abspaltung bleibt es bei dem bisherigen originären Mandat. 3. Kommt es zu einem Konflikt zwischen den Betriebsparteien, hängt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG davon ab, auf welches Mandat sich der Konflikt bezieht. 4. Für Konflikte, die das Übergangsmandat betreffen, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Betriebsleitung des jeweiligen neu entstandenen Betriebes ihren Sitz hat. 5. Für Konflikte, die das Restmandat betreffen, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Betriebsleitung des aufgelösten Gesamtbetriebes ihren Sitz hatte.