Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen des Erwerbs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs
OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 32 SA 53/18
DRsp Nr. 2019/2519
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen des Erwerbs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs
Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2BGB i.V.m. 263 StGB, 826BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Im Falle einer behaupteten „Barzahlung“ ist insoweit näher auszuführen, wie diese konkret erfolgt sein soll. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht zwar rechtsfehlerhaft, aber mit einer nachvollziehbar begründeten Prüfung des § 32ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein.