Das Arbeitsgericht Siegburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.
I.
Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Einrichtung des B des S und des Z D S durch Klage vom 15.09.2017 Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend. Der der gemeinsamen Einrichtung zugrundeliegende Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk sieht sowohl in der Fassung vom 01.07.2014 (Geltung bis zum 31.12.2016) als auch in der Fassung vom 02.06.2016 (Geltung ab dem 01.01.2017) in § 8 vor, dass Gerichtsstand für "Ansprüche gegen den Betrieb" sowie für Ansprüche der "Betriebe" Siegburg ist. Die Tarifverträge sind durch Bekanntmachung vom 27.11.2014 bzw. 19.01.2017 für allgemeinverbindlich erklärt worden.
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