ArbG Berlin - Beschluss vom 27.10.2010
60 BVGa 15920/10
Normen:
ArbGG § 82 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Örtliche Zuständigkeit; Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats; Unternehmensbezug

ArbG Berlin, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 60 BVGa 15920/10

DRsp Nr. 2011/1883

Örtliche Zuständigkeit; Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats; Unternehmensbezug

1. Für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten, in denen es u. a. um die Frage geht, ob für eine Angelegenheit der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens örtlich zuständig, es sei denn, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist offensichtlich ausgeschlossen. 2. Dies gilt auch dann, wenn für eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen und sich die Frage nach der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nur bei einer nachrangig zu prüfenden Rechtsgrundlage stellt.

I. Das Arbeitsgericht Berlin erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Lübeck verwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 82 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Beteiligte zu 1., der Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, einen vom Kalendermonat abweichenden Zeitraum zur Bestimmung der Entgeltabrechnung zugrunde zu legen, solange der Betriebsrat, hilfsweise der Gesamtbetriebsrat seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.