I. Das Arbeitsgericht Berlin erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Lübeck verwiesen.
I. In dem vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der Beteiligte zu 1., der Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, einen vom Kalendermonat abweichenden Zeitraum zur Bestimmung der Entgeltabrechnung zugrunde zu legen, solange der Betriebsrat, hilfsweise der Gesamtbetriebsrat seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat oder die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
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